fuwe - Die Gesellschaft für technisch-gewerbliche und kaufmännische Fort- und Weiterbildung mbH ist
zugelassener Träger für die Bundesagentur für Arbeit und Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II § 44
nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZAV).
Diversity Management
Unterschiedliche Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit werden im Rahmen des Diversity Managements von der FUWE GmbH täglich berücksichtigt.
Auf dieser Homepage wird die online Version des Qualitätsmanagementhandbuches der FUWE GmbH unseren Kunden und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt.
Diese beschreibt das Qualitätsmanagementsystem in unseren Fachbereichen:
Fachbereich 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5).
Fachbereich 2: Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III.
Fachbereich 3: Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III z. B. Förderung der Berufsausbildung, Berufsorientierung, berufsvorbereitende Maßnahmen.
Fachbereich 4: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III.
Fachbereich 5: Transferleistungen / Transfermaßnahmen nach §§ 110 und 111 SGB III. Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.
Fachbereich 6: Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III. Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.
Alle Maßnahmen werden in Präsenz durchgeführt, mit Ausnahmen im Bereich AVGS/16k.